§ 41 T-LGG Sitzungen

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages für geschlossen erklärt werden.

(2) In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. September sowie zwischen dem 23. Dezember und dem 8. Jänner finden keine Sitzungen statt (sitzungsfreie Zeit). Aus dringendem Anlass kann die Präsidentin/der Präsident auch während dieser Zeit den Landtag zu einer Sitzung einberufen.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Landtag binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zehn Abgeordnete oder die Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einen darauf gerichteten Antrag stellen. Der Beginn der Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion festzulegen. Eine solche Sitzung ist auch in der sitzungsfreien Zeit einzuberufen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat die planmäßigen Sitzungstage für das folgende Kalenderjahr spätestens bis zum 15. Oktober nach Anhören des Obleuterates festzusetzen und den Abgeordneten, den Klubs sowie den Mitgliedern der Landesregierung mitzuteilen. Das Recht der Präsidentin/des Präsidenten, den Landtag auch zu außerplanmäßigen Sitzungen einzuberufen, bleibt von dieser Festsetzung der Sitzungstage unberührt.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Beginn des ersten Sitzungstages und die vorläufige Tagesordnung der Sitzung den Abgeordneten mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Die Präsidentin/Der Präsident hat überdies die Sitzungstage und die Tagesordnung der Presse und dem Rundfunk bekannt zu geben sowie an der Amtstafel anzuschlagen.

(6) Der Beginn, mit Ausnahme des ersten Sitzungstages, und das Ende der Sitzung an den Sitzungstagen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Anhören des Obleuterates festgesetzt.

(7) In einer Sitzung nach Abs. 3 findet die Aktuelle Stunde nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 5 statt und dürfen nur Dringlichkeitsanträge und dringliche Regierungsvorlagen einer Debatte und Beschlussfassung zugeführt sowie dringliche Anfragen behandelt werden.

(8) Wird in einer Sitzung nach Abs. 3 einem Antrag oder einer Regierungsvorlage vom Landtag die Dringlichkeit zuerkannt, so kann die Präsidentin/der Präsident die Sitzung für höchstens vier Stunden unterbrechen und den Verhandlungsgegenstand einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, zur sofortigen Vorberatung zuweisen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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