§ 31 T-LGG Schriftliche Anfragen

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.

(2) Schriftliche Anfragen sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich, mit einem Datum und einem den Gegenstand der Anfrage bezeichnenden Betreff versehen, einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Präsidentin/Der Präsident hat die eingebrachten Anfragen der/dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Schriftliche Anfragen, die den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Fragestellerin/dem Fragesteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Fragestellerin/der Fragesteller angehört, zu verständigen. Die Frage der Zuständigkeit der/des Befragten ist hiebei von der Präsidentin/vom Präsidenten nicht zu prüfen.

(4) Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann ihre/seine Anfrage bis zum Einlangen der Antwort bei der Präsidentin/beim Präsidenten schriftlich zurückziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Zurückziehung der/dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die/Der Befragte kann die Anfrage nach ihrer Mitteilung im Einlauf sofort mündlich beantworten. Andernfalls hat die/der Befragte die Anfrage innerhalb von fünf Wochen nach der Mitteilung im Einlauf schriftlich der Fragestellerin/dem Fragesteller zu beantworten oder die inhaltliche Beantwortung unter Angabe der Gründe abzulehnen. Die schriftliche Antwort ist der Fragestellerin/dem Fragesteller und den Klubs im Weg der Präsidentin/des Präsidenten zu übersenden.

(6) Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann in der Sitzung, in der die Anfrage mündlich beantwortet oder das Einlangen der Anfragebeantwortung mitgeteilt wurde, verlangen, dass über die Antwort eine Besprechung stattfinden soll. Ein solches Verlangen ist zu stellen:

a)

sofort nach der mündlichen Anfragebeantwortung bzw.

b)

sofort nach der Mitteilung des Einlangens der Anfragebeantwortung im Einlauf.

Die Besprechung der Anfragebeantwortung findet im Fall der lit. a unmittelbar im Anschluss an das diesbezügliche Verlangen, im Fall der lit. b nach der Erledigung der Tagesordnung statt. Eine Besprechung unterbleibt, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller bei Beginn der Besprechung abwesend ist oder bis dahin ihr/sein Verlangen bei der Präsidentin/beim Präsidenten zurückgezogen hat. Die Besprechung der Anfragebeantwortung ist auf die nächste Sitzung zu vertagen, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller entschuldigt oder die/der Befragte abwesend ist.

(7) Für die Besprechung gelten die Bestimmungen der §§ 50 bis 57 sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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