(1) Die Präsidentin/Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen
a) | im Fall der Beschlussunfähigkeit, | |||||||||
b) | wenn eine Beratung zweckmäßig scheint, | |||||||||
c) | wenn dies zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, insbesondere im Zuhörerraum, erforderlich ist, | |||||||||
d) | aus Gründen der Zeiteinteilung, | |||||||||
e) | auf Antrag einer Klubobfrau/eines Klubobmannes, | |||||||||
f) | zur Einberufung eines Ausschusses im Fall der Zurückverweisung einer Regierungsvorlage nach § 25 Abs. 2, | |||||||||
g) | zur Durchführung einer Ausschusssitzung nach § 41 Abs. 8. |
Die Präsidentin/Der Präsident hat eine Sitzung des Landtages zu unterbrechen zur Anhörung des Obleuterates
h) | im Fall des § 42 Abs. 1, | |||||||||
i) | im Fall des § 57 Abs. 2 und | |||||||||
j) | auf Verlangen einer Klubobfrau/eines Klubobmannes. |
(2) Eine Unterbrechung der Sitzung darf nicht länger als 24 Stunden dauern. Wird eine Sitzung innerhalb dieser Frist nicht fortgesetzt, so gilt sie als geschlossen.
(3) Im Fall der Unterbrechung einer Sitzung hat die Präsidentin/der Präsident den genauen Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung festzusetzen.
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