(1) Selbstständige Anträge von Abgeordneten, die den Erfordernissen nach § 24 Abs. 1, 2 und 3 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Antragstellerin/dem Antragsteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Antragstellerin/der Antragsteller angehört, zu verständigen.
(2) Anträge von Ausschüssen, die den Erfordernissen nach § 26 Abs. 2 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Obfrau/dem Obmann des entsprechenden Ausschusses zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon die Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu verständigen.
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