(1) Selbstständige Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen, die ohne bzw. bei Anträgen von Ausschüssen ohne weitere Vorberatung in einem Ausschuss behandelt werden sollen, sind als dringlich zu bezeichnen.
(2) Die Begründung der Dringlichkeit hat schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung über die Dringlichkeit erfolgt ohne vorausgehende Debatte.
(3) Für die Zuerkennung der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Verhandlungsgegenstand einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, zuzuweisen.
(4) Als dringlich bezeichnete selbstständige Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen sind nach der Erledigung der Tagesordnung zu behandeln, sofern nicht der Landtag auf Antrag einer/eines Abgeordneten ohne Debatte eine frühere Behandlung beschließt.
(5) Dringlichkeitsanträge und dringliche Regierungsvorlagen sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Dringlichkeitsanträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 4 dritter Satz, dringliche Regierungsvorlagen in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
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