(1) Jeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge auf die Erlassung von Gesetzen oder auf die Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen.
(2) Jeder Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift tragen, mit der Formel versehen sein „Der Landtag wolle beschließen“ und den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses sowie einen Vorschlag über die Zuweisung an einen Ausschuss, höchstens jedoch an drei Ausschüsse, enthalten.
(3) Die Anträge sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 4 dritter Satz einzutragen.
(4) Anträge können vom Ausschuss bis zum Schluss der Debatte im Landtag zurückgezogen werden.
0 Kommentare zu § 26 T-LGG