(1) Verhandlungsgegenstände des Landtages sind:
a) | selbstständige Anträge von Abgeordneten, | |||||||||
b) | Anträge von Ausschüssen, | |||||||||
c) | Regierungsvorlagen, | |||||||||
d) | Volksbegehren, | |||||||||
e) | Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Art. 32 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Art. 32 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989, | |||||||||
f) | Anfragen und Anfragebeantwortungen, | |||||||||
g) | Berichte des Finanzkontrollausschusses, | |||||||||
h) | Berichte des Rechnungshofes, | |||||||||
i) | Jahresberichte der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes, | |||||||||
j) | Berichte von Untersuchungsausschüssen, | |||||||||
k) | Regierungserklärungen, | |||||||||
l) | Themenvorschläge für die Aktuelle Stunde, | |||||||||
m) | Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht, | |||||||||
n) | die Abberufung der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwalts und der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes, | |||||||||
o) | Petitionen nach Art. 12 der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind; als Petitionen gelten auch Bürgerinitiativen und sonstige Geschäftsgegenstände, die nicht als Petition bezeichnet sind, jedoch ihrem Inhalt nach einer Petition oder Bürgerinitiative entsprechen; nicht als Petitionen gelten anonyme Eingaben und solche Eingaben, die ein Begehren nicht erkennen lassen, | |||||||||
p) | Berichte des Landesrechnungshofes, | |||||||||
q) | Berichte der Volksanwaltschaft, | |||||||||
r) | Misstrauensanträge nach Artikel 64 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989. |
(2) Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.
(3) Verhandlungsgegenstände dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
(4) Regierungserklärungen sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.
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