(1) Die Landtagsdirektion ist im Rahmen der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Landtagsdirektion, erforderlich sind:
a) | von Abgeordneten des Landtages und von den vom Landtag gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Sozialversicherungsdaten, Daten über Bankverbindungen, Ausbildungs- und sonstige Qualifikationsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Klub- bzw. Wählergruppenzugehörigkeit, sonstige politische Funktionen, | |||||||||
b) | von Einbringerinnen/Einbringern und Zustimmungserklärerinnen/Zustimmungserklärern von Petitionen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
c) | von Einbringerinnen/Einbringern von Auskunftsersuchen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
d) | von Besucherinnen/Besuchern des Landtages: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, | |||||||||
e) | von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten über Bankverbindungen, | |||||||||
f) | von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landtagsdirektion, des Landesrechnungshofes und der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten. |
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 lit. a bis e, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
a) | zuständige Behörden, | |||||||||
b) | die Landesregierung | |||||||||
übermitteln. |
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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