§ 21a T-LGG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landtagsdirektion ist im Rahmen der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Landtagsdirektion, erforderlich sind:

a)

von Abgeordneten des Landtages und von den vom Landtag gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Sozialversicherungsdaten, Daten über Bankverbindungen, Ausbildungs- und sonstige Qualifikationsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Klub- bzw. Wählergruppenzugehörigkeit, sonstige politische Funktionen,

b)

von Einbringerinnen/Einbringern und Zustimmungserklärerinnen/Zustimmungserklärern von Petitionen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Einbringerinnen/Einbringern von Auskunftsersuchen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Besucherinnen/Besuchern des Landtages: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,

e)

von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten über Bankverbindungen,

f)

von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landtagsdirektion, des Landesrechnungshofes und der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 lit. a bis e, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an

a)

zuständige Behörden,

b)

die Landesregierung

übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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