§ 24 T-BergWG Kostenersatz, Aufwandsentschädigung

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,

a)

wenn sie zu einem Einsatz nach § 11 Abs. 2 lit. g gerufen wurden;

b)

wenn sie im Auftrag der Tiroler Bergwacht an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 lit. c teilgenommen haben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der lit. a beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der lit. b beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen. Gegen solche Bescheide steht die Berufung an die Landesregierung offen.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,

a)

wenn sie zu einem Einsatz nach § 11 Abs. 2 lit. g gerufen wurden;

b)

wenn sie im Auftrag der Tiroler Bergwacht an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 lit. c teilgenommen haben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der lit. a beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der lit. b beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen. Gegen solche Bescheide steht die Berufung an die Landesregierung offen.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.

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