Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein
a) | den Grundeigentümern: | |||||||||
1. | § 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen, | |||||||||
2. | § 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt, | |||||||||
b) | den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten: | |||||||||
1. | § 11 Abs. 3 lit. b, | |||||||||
2. | § 11 Abs. 3 lit. c, | |||||||||
3. | ||||||||||
4. | ||||||||||
5. | § 16, | |||||||||
6. | § 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage, | |||||||||
7. | § 18, | |||||||||
c) | den Eigentümern der fremden Anlagen: | |||||||||
§ 7 Abs. 1 und 2. |
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