§ 20 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein

a)

den Grundeigentümern:

1.

§ 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,

2.

§ 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,

b)

den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:

1.

§ 11 Abs. 3 lit. b,

2.

§ 11 Abs. 3 lit. c,

3.

§ 14 Abs. 1,

4.

§ 14 Abs. 2,

5.

§ 16,

6.

§ 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,

7.

§ 18,

c)

den Eigentümern der fremden Anlagen:

§ 7 Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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