(1) Die Leitungsrechte umfassen folgende Rechte:
a) | das Recht auf die Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen, | |||||||||
b) | das Recht auf Ausästung, wozu auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zählt, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, | |||||||||
c) | das Recht auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu Leitungsobjekten. |
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bescheid über die Einräumung des Leitungsrechtes festzulegen.
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