§ 12 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Leitungsrechte umfassen folgende Rechte:

a)

das Recht auf die Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen,

b)

das Recht auf Ausästung, wozu auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zählt, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen,

c)

das Recht auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu Leitungsobjekten.

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bescheid über die Einräumung des Leitungsrechtes festzulegen.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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