§ 16 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die am Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der Leitungsanlage unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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