(1) Art. LXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 6 Abs. 4 bis 6, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 6 Abs. 4 bis 6 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Kundmachungen nach § 5 Abs. 6 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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