(1) Das Recht auf Ausästung und auf die Vornahme von Durchschlägen kann nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Leitungsanlage und zur Hintanhaltung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte ist berechtigt, nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen. Sofern zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Belasteten nichts anderes vereinbart worden ist, ist das dabei anfallende Holz auf Kosten des Leitungsberechtigten von diesem aufzuarbeiten und dem Belasteten zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Übernimmt der Belastete das Holz nicht, so ist es von der Liegenschaft zu entfernen, es sei denn, dass dies wirtschaftlich unzumutbar wäre.
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