§ 17 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Wenn es der dauernde Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung erfordert und der Bestand der Leitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, hat die Behörde über Antrag die für die Errichtung und den Betrieb der Leitungsanlage notwendigen Enteignungen auszusprechen.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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