(1) Behörde im Sinne des Gesetzes ist
a) | die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt, | |||||||||
b) | die Landesregierung in allen übrigen Fällen. |
(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 lit. b betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
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