§ 24 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung oder Schadenersatzpflicht ist der Verfügungsberechtigte über eine Anlage, mit deren Errichtung oder Änderung die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten worden sind, verpflichtet, über bescheidmäßige Aufforderung durch die Behörde den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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