§ 24 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung oder Schadenersatzpflicht ist der Verfügungsberechtigte über eine Anlage, mit deren Errichtung oder Änderung die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten worden sind, verpflichtet, über bescheidmäßige Aufforderung durch die Behörde den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 StWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 StWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 StWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 StWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 StWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 StWG
§ 25 StWG