§ 23 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

a)

der Dokumentationspflicht nach § 2a erster Satz nicht nachkommt;

b)

eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,

c)

mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,

d)

die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),

e)

die Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 5 unterlässt,

f)

mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),

g)

die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),

h)

die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,

i)

den in Verordnungen und Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 78/2017, 15/2022

In Kraft seit 23.02.2022 bis 31.12.9999
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