§ 14 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit möglichster Schonung der betroffenen Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte auch auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass während der Ausführung der Arbeiten der bestimmungsgemäße Gebrauch des benutzten Grundstückes nach Möglichkeit erhalten bleibt. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Leitungsberechtigte den früheren Zustand soweit als möglich wiederherzustellen.

(2) Durch die Leitungsrechte darf der nach den Raumplanungsvorschriften zulässige Gebrauch eines Grundstückes nur unwesentlich behindert werden. Ist ein solcher Gebrauch eines Grundstückes in zweckmäßiger Weise nur möglich, wenn die Leitungsanlage beseitigt, geändert oder abgesichert wird, so hat der Leitungsberechtigte über eine diesbezügliche Anzeige des durch das Leitungsrecht Belasteten innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Diese Frist kann von der Behörde über Antrag des Leitungsberechtigten auf höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn triftige Gründe hiefür vorliegen und vor ihrem Ablauf angesucht wird. Ist der Leitungsberechtigte der Auffassung, dass die Voraussetzungen des zweiten Satzes nicht vorliegen, so hat er die Streitfrage binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde im Sinne des Abs. 4 anhängig zu machen. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Frist zur Durchführung der vom Belasteten geforderten Vorkehrungen keine Anwendung.

(3) Wenn die angezeigte Nutzung des Grundstückes nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Beseitigung, Änderung oder Absicherung der Leitungsanlage gemäß Abs. 2 erfolgt, hat der bisher durch das Leitungsrecht Belastete den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Festlegung der Vergütung gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.

(4) In Streitfällen über die Ausübung von Leitungsrechten hat die Behörde zu entscheiden. Streitfälle im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; findet die Behörde, dass die in Streit gezogene Forderung des Belasteten zu Recht besteht, so hat sie im Bescheid eine angemessene Erfüllungsfrist festzusetzen, die nicht mehr als drei Monate betragen darf.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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