§ 20 StWG

Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein

a)

den Grundeigentümern:

1.

§ 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,

2.

§ 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,

b)

den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:

1.

§ 11 Abs. 3 lit. b,

2.

§ 11 Abs. 3 lit. c,

3.

§ 14 Abs. 1,

4.

§ 14 Abs. 2,

5.

§ 16,

6.

§ 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,

7.

§ 18,

c)

den Eigentümern der fremden Anlagen:

§ 7 Abs. 1 und 2.

  1. a)Litera aden Grundeigentümern:
    1. 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,Paragraph 7, Absatz 2, hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,
    2. 2.Ziffer 2§ 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,Paragraph 10, Absatz 3,, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,
  2. b)Litera bden Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 3 lit. b,Paragraph 11, Absatz 3, Litera b,,
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Abs. 3 lit. c,Paragraph 11, Absatz 3, Litera c,,
    3. 3.Ziffer 3§ 14 Abs. 1,Paragraph 14, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4§ 14 Abs. 2,Paragraph 14, Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5§ 16,Paragraph 16,,
    6. 6.Ziffer 6§ 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,Paragraph 17, hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,
    7. 7.Ziffer 7§ 18,Paragraph 18,,
  3. c)Litera cden Eigentümern der fremden Anlagen:§ 7 Abs. 1 und 2.Paragraph 7, Absatz eins und 2.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 01.01.1978 bis 02.04.2025

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein

a)

den Grundeigentümern:

1.

§ 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,

2.

§ 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,

b)

den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:

1.

§ 11 Abs. 3 lit. b,

2.

§ 11 Abs. 3 lit. c,

3.

§ 14 Abs. 1,

4.

§ 14 Abs. 2,

5.

§ 16,

6.

§ 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,

7.

§ 18,

c)

den Eigentümern der fremden Anlagen:

§ 7 Abs. 1 und 2.

  1. a)Litera aden Grundeigentümern:
    1. 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,Paragraph 7, Absatz 2, hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,
    2. 2.Ziffer 2§ 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,Paragraph 10, Absatz 3,, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,
  2. b)Litera bden Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 3 lit. b,Paragraph 11, Absatz 3, Litera b,,
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Abs. 3 lit. c,Paragraph 11, Absatz 3, Litera c,,
    3. 3.Ziffer 3§ 14 Abs. 1,Paragraph 14, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4§ 14 Abs. 2,Paragraph 14, Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5§ 16,Paragraph 16,,
    6. 6.Ziffer 6§ 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,Paragraph 17, hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,
    7. 7.Ziffer 7§ 18,Paragraph 18,,
  3. c)Litera cden Eigentümern der fremden Anlagen:§ 7 Abs. 1 und 2.Paragraph 7, Absatz eins und 2.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025

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