(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Die Leitungsrechte sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte wirksam. Ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung steht der Wirksamkeit der Entscheidung, mit der ein Leitungsrecht eingeräumt wird, nicht entgegen.
(3) Leitungsrechte erlöschen gleichzeitig mit dem Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung der Leitungsanlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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