(1) Wenn und insoweit es zur Errichtung und Erhaltung sowie zum Betrieb einer Leitungsanlage erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen.
(2) Im Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke und die Namen und Anschriften der Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie der Inhalt der beanspruchten Leitungsrechte (§ 12) anzuführen.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn
a) | der dauernde Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, | |||||||||
b) | der Bestand der Leitungsanlage nicht im öffentlichen Interesse liegt, | |||||||||
c) | durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Grundstücke wesentlich behindert würde, | |||||||||
d) | über die Grundbenützung bereits privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen. |
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