§ 19 StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a)

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden.

b)

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c)

Jede der beiden Parteien kann binnen dreier Monate ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Feldkirch begehren. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d)

Ein Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, wenn der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist.

e)

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber hat die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b zu entscheiden.

f)

Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Grundstücke oder verbücherte Rechte bezieht, bekannt zu geben.

g)

Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer Leitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

h)

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde im Falle der Abtragung der elektrischen Leitungsanlage über Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Leitungsanlage gestellt werden. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten die Bestimmungen der lit. c sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2007

In Kraft seit 13.07.2007 bis 31.12.9999
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