(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Leitungsanlage gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 7/1999, findet auf Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, keine Anwendung.
(5) Änderungen im Sinne des § 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017, die vor dem Inkrafttreten des Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, erfolgt sind, gelten als nicht bewilligungspflichtig.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 78/2017
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