§ 10c StWG

StWG - Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025

Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung).Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, des Gesetzes über das Amt der Landesregierung).

In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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