Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(2) Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 15/2022, eingeleitet wurden, sind nach den vor LGBl.Nr. 15/2022 geltenden Vorschriften zu beenden.
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