Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.
In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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