Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Dezember 1999 bei der Studienbeihilfenbehörde für Studierende der Universität Wien die Gewährung von Studienbeihilfe. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde vom 15. Dezember 1999 wurde sie daraufhin aufgefordert, die in der Beilage genannten fehlenden Nachweise ("Meldezettel Wien kopiert") innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Die Behörde wies darauf hin, dass der Antrag gemäß § 39 Abs. 6 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/199... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56;AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;StudFG 1992 §43;
Rechtssatz: Zwar darf die Berufungsbehörde über ein und dasselbe Rechtsmittel im selben Rechtsgang bei sonstigem Verstoß gegen das Verbot, über eine entschiedene Sache nochmals zu entscheiden, nicht nochmals entscheiden. Eine Behörde, die über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich ents... mehr lesen...