Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2)Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Absatz eins, bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.
(3)Absatz 3Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4)Absatz 4Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5)Absatz 5Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu erheben und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
1.Ziffer einsName, Titel, Anschrift, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
2.Ziffer 2Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
3.Ziffer 3Staatsbürgerschaft,
4.Ziffer 4Familienstand und Geschlecht,
5.Ziffer 5Beruf bzw. Tätigkeit,
6.Ziffer 6Name und Anschrift des Dienstgebers,
7.Ziffer 7die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,,
8.Ziffer 8Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
9.Ziffer 9Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
10.Ziffer 10Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
11.Ziffer 11das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
12.Ziffer 12das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 123, ASVG.
(5a)Absatz 5 aDie Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 zu erheben.Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zu erheben.
(6)Absatz 6Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Absatz 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
1.Ziffer einsdie Abgabenbehörden des Bundes,
2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung,
3.Ziffer 3das Arbeitsmarktservice,
4.Ziffer 4das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,
5.Ziffer 5das Bundesrechenzentrum.
(7)Absatz 7Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 24), über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.Die in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (Paragraphen 20 bis 24), über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8)Absatz 8Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9)Absatz 9Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (§ 2b Z 5 FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.
(10)Absatz 10Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Absatz 5, bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.
(11)Absatz 11Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Absatz 5, bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.
(12)Absatz 12Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 StudFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 StudFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 StudFG