Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.
(2)Absatz 2Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister werden dadurch nicht berührt.
(3)Absatz 3Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 StudFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 StudFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 StudFG