Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig
1. | die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien, | |||||||||
2. | die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark, | |||||||||
3. | die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg, | |||||||||
4. | die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich, | |||||||||
5. | die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und | |||||||||
6. | die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten. |
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