Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, sind zuständig
1.Ziffer einsdie Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,
2.Ziffer 2die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,
3.Ziffer 3die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,
4.Ziffer 4die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,
5.Ziffer 5die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und
6.Ziffer 6die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.
In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
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