Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in Paragraph 3, genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in Paragraph 3, genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(2)Absatz 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in Paragraph 3, genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.
(3)Absatz 3Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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