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Vorentscheidung über die Vorstellung
§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrensnach jeder Richtung abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung), ergänzen oder aufheben.
Vorentscheidung über die Vorstellung
§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrensnach jeder Richtung abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung), ergänzen oder aufheben.