§ 43 StudFG Vorentscheidung über die Vorstellung

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrensnach jeder Richtung abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung), ergänzen oder aufheben.

Stand vor dem 28.02.1999

In Kraft vom 01.09.1992 bis 28.02.1999

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrensnach jeder Richtung abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung), ergänzen oder aufheben.

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