Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.
(2)Absatz 2Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
(3)Absatz 3Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 StudFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 StudFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 StudFG