(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
1. | Studienbeihilfen, | |||||||||
2. | Studienzuschüsse, | |||||||||
3. | Beihilfen für Auslandsstudien und | |||||||||
4. | Studienabschluss-Stipendien. |
(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
1. | für die Gewährung von Mobilitätsstipendien, | |||||||||
2. | für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung, | |||||||||
3. | für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, | |||||||||
4. | für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses, | |||||||||
5. | für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und | |||||||||
6. | für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen. |
(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
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