Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
1.Ziffer einsStudienbeihilfen,
2.Ziffer 2Studienzuschüsse,
3.Ziffer 3Beihilfen für Auslandsstudien und
4.Ziffer 4Studienabschluss-Stipendien.
(2)Absatz 2Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
1.Ziffer einsfür die Gewährung von Mobilitätsstipendien,
2.Ziffer 2für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,
3.Ziffer 3für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,
4.Ziffer 4für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,
5.Ziffer 5für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und
6.Ziffer 6für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.
(3)Absatz 3Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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