Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsStudienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).
(2)Absatz 2Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.
(3)Absatz 3Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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