Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
(2)Absatz 2Fahrtkostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
(3)Absatz 3Für Fahrtkostenzuschüsse ist jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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