§ 41 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.

(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen.

(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.

(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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