§ 34 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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