Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsStipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.
(2)Absatz 2Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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