(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.
(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.
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