§ 45 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über

1.

Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,

2.

Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie

3.

Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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