Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsSenate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
(2)Absatz 2Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.
(3)Absatz 3Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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