Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) die volljährig ist; |
|
b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) | 30.000 Euro |
bei Förderungen gemäß § 21 bei Förderungen gemäß Paragraph 21, | 34.000 Euro |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 7/2019, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
(1) Förderungswürdig sind nur Maßnahmen, die mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen. Bei den zu fördernden Maßnahmen ist auf die Energieeinsparung, die effiziente Energienutzung, die Verwendung erneuerbarer Energieträger, die Baubiologie und die Ressourcenschonung Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn kann die Landesregierung zur Sicherung von Trinkwasservorräten mit Verordnung auch eine getrennte Leitungsführung für Trink- und Brauchwasser vorschreiben.
(2) Ein Vorhaben darf grundsätzlich nur gefördert werden, wenn
- | es in normaler Ausstattung (§ 2 Z 6) errichtet wird, | |||||||||
- | seine Wirtschaftlichkeit gegeben ist, | |||||||||
- | die Finanzierung gesichert ist und | |||||||||
- | die Wohnungsvergabe in nachvollziehbarer Form erfolgt, wobei soziale Kriterien entsprechend zu berücksichtigen sind und bei Mietwohnungen die Gemeinde einzubeziehen ist. |
(3) Förderungen sollen grundsätzlich unter der Voraussetzung einer wertgesicherten Rückzahlung gewährt werden.
(4) Unter Berücksichtigung des Wohnungsbedarfes und der zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung räumlich und zeitlich gegliederte Förderungsprogramme zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 49/2010
Die Förderungsmittel werden durch Leistungen des Landes Steiermark nach Maßgabe der im jeweiligen Landesbudget entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel aufgebracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/1998, LGBl. Nr. 48/2002, LGBl. Nr. 82/2003, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 48/2007, LGBl. Nr. 59/2011, LGBl. Nr. 157/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 98/2016, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 3/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2024,
Gesamtbaukosten sind:
1. | die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter Einbeziehung von Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluß von | |||||||||
- | für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehenen Räumen und | |||||||||
- | Krankenräumen sowie Behandlungs- und Therapieeinrichtung; | |||||||||
2. | die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen, | |||||||||
3. | die Kosten der Errichtung von Kinderspielplätzen, | |||||||||
4. | die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sofern sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, | |||||||||
5. | die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, | |||||||||
6. | die Kosten der Herstellung des Gehsteiges, | |||||||||
7. | die Anschlußgebühren, | |||||||||
8. | die Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke sowie sonstige Erschließungskosten für die Ver- und Entsorgung, | |||||||||
9. | die Kosten für die Planungen, die Bauaufsicht, die Bauverwaltung und die Baubetreuung, | |||||||||
10. | die Kosten der Finanzierung, | |||||||||
11. | bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Umbau bestehender Gebäude die dabei anfallenden besonderen Nebenkosten. | |||||||||
12. | die Bauabgabe gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
1. | für die Errichtung von Eigentumswohnungen in Bauvorhaben mit mindestens 3 Wohnungen: | |||||||||
a) | Gemeinden, | |||||||||
b) | gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz; | |||||||||
2. | für die Errichtung von Mietwohnungen: | |||||||||
a) | Gemeinden und Gemeindeverbänden, | |||||||||
b) | gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz; | |||||||||
3. | für die Errichtung von Eigenheimen: | |||||||||
natürlichen Personen zur eigenen Wohnversorgung; | ||||||||||
4. | für die Errichtung von Wohnheimen: | |||||||||
a) | Gemeinden und Gemeindeverbänden, | |||||||||
b) | gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, | |||||||||
c) | Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. |
(2) Förderungen für in Abs. 1 angeführte Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der Bauliegenschaft nachweist. Natürlichen Personen kann trotz Fehlens dieser Voraussetzung eine Förderung gemäß Abs. 1 Z 3 gewährt werden, wenn eine nahestehende Person (§ 2 Z. 9) Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Bauberechtigter an der Bauliegenschaft ist.
(3) Förderungen für im Abs. 1 Z 3 angeführte Maßnahmen dürfen natürlichen Personen nur dann gewährt werden, wenn sie österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Abs. 5) und begünstigte Personen (§ 2 Z 12) sind.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. | Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen; | |||||||||
2. | Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. | |||||||||
3. | Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern. |
(6) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 81/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 106/2016
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 68/2018, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Die Förderung kann bestehen
1. | in der Gewährung von Förderungsdarlehen, | |||||||||
2. | in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen, | |||||||||
3. | in der Gewährung von Förderungsbeiträgen, | |||||||||
4. | in der Übernahme von Bürgschaften. | |||||||||
5. | (Anm.: entfallen) |
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016
(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen können Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbare Annuitätenzuschüsse je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Das Förderungsdarlehen wird als Fixbetrag festgelegt. Die Annuitätenzuschüsse werden für Kapitalmarktdarlehen und sonstige Fremdmittel mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen gewährt. Die Annuitätenzuschüsse sind zu verzinsen. Bei Mietwohnungen und Wohnheimen ist die Förderung entweder in einem höheren Ausmaß oder auf eine längere Laufzeit zu gewähren als bei Eigentumswohnungen. Bei Errichtung von Eigentumswohnungen kann die Aufbringung von Eigenmitteln von höchstens 20 % vorgesehen werden. Für die Umsetzung ökologischer sowie nachhaltiger Maßnahmen können Förderungsbeiträge gewährt werden.
(2) Als Nutzfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die Nutzfläche gemäß § 2 Z 7 ohne Loggien. Bei Wohnheimen sind mit Ausnahme der Treppenläufe einschließlich der Absätze (Podeste) sämtliche Gänge, Flure und dergleichen, die Aufenthaltsräume erschließen, dieser Nutzfläche zuzuzählen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 können erhöht werden,
1. | wenn Gebäude mit weniger als vier Geschossen errichtet werden, | |||||||||
2. | wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen oder besonders förderungswürdige Maßnahmen insbesondere im Sinne der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen durchgeführt werden, | |||||||||
3. | wenn bei Errichtung von Mietwohnungen sichergestellt wird, daß die Mieter durch die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden. |
(4) Die Errichtung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen mit einem Fixbetrag je Wohnung gefördert werden.
(5) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen mit einem Fixbetrag je Ein- und Abstellplatz gefördert werden.
(6) Die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben keine freistehenden Eigenheime enthält.
(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2009
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen kann die Förderung in einem Pauschalbetrag gewährt werden. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag können insbesondere für
- | mitwohnende nahestehende Personen, | |||||||||
- | die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen, | |||||||||
- | die Errichtung von Eigenheimen in Gemeinden, in denen die Wohnversorgung ausschließlich durch Eigenheime erfolgt, | |||||||||
- | die Errichtung von Wohnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 innerhalb von Schutzgebieten gemäß dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 und dem Ortsbildgesetz 1977, | |||||||||
- | die Heranziehung neuer Formen der Energienutzung | |||||||||
vorgesehen werden. |
(2) Der Errichtung eines Eigenheimes gleichzustellen ist die Errichtung einer Wohnung durch andere Maßnahmen, sofern diese Wohnung zur eigenen Wohnversorgung des Förderungswerbers bestimmt ist.
(3) Bei wesentlichen Erweiterungen bestehender Eigenheime und Wohnungen kann insbesondere
- | bei bereits geförderten Wohnungen eine Förderung für zusätzlich mitwohnende Personen, | |||||||||
- | bei bisher nicht geförderten Wohnungen eine Förderung je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche bis zur Höhe des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 | |||||||||
gewährt werden. |
(4) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne und die Verzinsung im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 96/1998
(1) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(2) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder eines Rechtsanwaltes, daß die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde.
(3) Die Belastung der Liegenschaft durch das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen und im Range vorangehende weitere Pfandrechte, jeweils ohne Nebengebührensicherstellung, darf die Gesamtbaukosten, bei Eigenheimen 70 % der Gesamtbaukosten, nicht überschreiten. Die Einräumung eines Pfandvorranges ist nur für Darlehen (Abstattungskredite), die im genehmigten Finanzierungsplan enthalten sind, zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998
(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner
1. | nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt; | |||||||||
2. | seine Verpflichtungen gemäß § 12 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt; | |||||||||
3. | das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet; | |||||||||
4. | die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt; | |||||||||
5. | ohne Zustimmung des Landes Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt; | |||||||||
6. | das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert hält. |
(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet würden.
(3) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
1. | die zur Benützung durch den (künftigen) Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem noch von den ihm nahestehenden Personen oder von seinen Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen oder familiären Gründen vorübergehend abwesend; beläßt der Eigentümer nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen ehemaligen Dienstnehmer oder dessen Hinterbliebene in der Wohnung, weil die Räumung eine soziale Härte bedeuten würde, ist das Darlehen nicht zu kündigen; | |||||||||
2. | Z. 2 ist entfallen; | |||||||||
3. | der Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 2 Z 12 lit. d nicht aufgibt; bei Mietwohnungen kann die Kündigung des Förderungsdarlehens nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben hat, noch der Förderungswerber das Mietverhältnis über die geförderte Wohnung aufgekündigt hat; | |||||||||
4. | der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet; | |||||||||
5. | Wohnungen oder Geschäftsräume nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen werden; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich; | |||||||||
6. | der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt. |
(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der nach dem zur Anwendung gelangenden Aufteilschlüssel auf die Wohnung entfällt.
(5) Für den Fall einer Kündigung sind die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
(6) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für die Gewährung von Zuschüssen (§ 14) und von Förderungsbeiträgen (§ 15) sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabständen und eine Rückzahlungsverpflichtung einschließlich einer Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % vorgesehen werden können. Diese Darlehen müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.
(2) Für rückzahlbare Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß. Die Belastung der Bauliegenschaft durch das Pfandrecht für die rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse darf jedoch die im § 12 Abs. 3 angeführten Grenzen überschreiten.
(3) In der Förderungszusicherung ist vorzusehen, daß die Bedingungen der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
(4) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse einzustellen und zurückzuzahlen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 96/1998
(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zum Ausmaß von 50 % der Gesamtbaukosten gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Förderungsbeiträge zurückzuzahlen.
(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Errichtung eines Eigenheimes aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zuschüsse gemäß § 14 geleistet werden, übernehmen. Der Schuldner hat im Fall einer grundbücherlichen Sicherstellung die Verpflichtung zu übernehmen, im Range vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen. Die Sicherstellung der Darlehen (Kredite) hat sinngemäß den Bestimmungen des § 12 zu entsprechen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
1. | die Errichtung der Eigentumswohnung mit schriftlicher Zustimmung (§ 22) der Landesregierung erfolgt, | |||||||||
2. | die rechtskräftige baubehördliche Benützungsbewilligung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens grundsätzlich höchstens drei Jahre zurückliegt und | |||||||||
3. | der Förderungswerber eine begünstigte Person und österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) ist. |
(2) Befugten Bauträgern gemäß § 22 kann für ökologische Maßnahmen eine Förderung gewährt werden.
(3) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Förderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Die Förderung gemäß Abs. 1 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der insbesondere nach der Größe der Wohnung und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 2 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der nach der Wertigkeit der Maßnahmen gestaffelt werden kann.
(6) Die Förderung kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung, die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
(7) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 81/2009
Die für die Förderung des Ersterwerbes (§ 21) erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Eigentumswohnungen kann einem befugten Bauträger erteilt werden, wenn
1. | das Bauvorhaben den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes 1974 und der dazu erlassenen Entwicklungsprogramme entspricht, | |||||||||
2. | das Bauvorhaben mindestens drei Wohnungen umfaßt und keine freistehenden Eigenheime enthält, | |||||||||
3. | das Bauvorhaben den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8 entspricht und die Grundkosten sowie die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten zusammen nicht mehr als 10 %, in begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 25 % sowie bei Grundstücken im Gebiet der Stadtgemeinde Graz nicht mehr als 30% der Gesamtbaukosten (einschließlich der Umsatzsteuer) betragen und | |||||||||
4. | die Fertigstellung des Bauvorhabens durch eine Bankgarantie oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt wird. | |||||||||
Die Gesamtbaukosten können den in Z 3 angeführten Betrag im Falle der Umsetzung von ökologischen Maßnahmen übersteigen. Der Betrag in der Höhe von 2550 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche kann unabhängig davon entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2009
(l) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. | die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muss mindestens 30 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt worden sein, außer es handelt sich um | |||||||||
a) | den Anschluss an Fernwärme, | |||||||||
b) | energiesparende sowie ökologische Maßnahmen, | |||||||||
c) | die Errichtung von Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlagen unter Heranziehung neuer Formen der Energienutzung, | |||||||||
d) | Maßnahmen, die der Sicherheit von Bewohnern dienen, oder | |||||||||
e) | Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen; | |||||||||
2. | bei umfassenden Sanierungen (§ 24 Abs. 2) und bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 12 hat nach Durchführung der Sanierung die Nutzfläche einer Wohnung mindestens 30 m² und höchstens 150 m² zu betragen und muß der bauliche Abschluß jeder Wohnung vorliegen. Von der 150-Quadratmeter-Beschränkung und der 30-Jahres-Frist gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Eigenheimbereich im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum ausgenommen. | |||||||||
3. | Die Planung und die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen sollen unter Beachtung der Schonung der Bausubstanz und der weitgehenden Erhaltung des Erscheinungsbildes erfolgen. |
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind
1. | Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden; | |||||||||
2. | Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen; | |||||||||
3. | Gebäudeteile, die nicht Wohnzwecken im Sinne der Z 2 dienen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 81/2009
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 59/2011, LGBl. Nr. 99/2019, 75/2022
Eine Förderung darf nur dem Eigentümer des Gebäudes, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bestellten Verwalter, bei Sanierungsmaßahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, gewährt werden.
(1) Die Förderung kann bestehen
1. | in der Gewährung von Förderungsdarlehen, | |||||||||
2. | in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen, | |||||||||
3. | in der Gewährung von Förderungsbeiträgen, | |||||||||
4. | in der Übernahme von Bürgschaften. | |||||||||
5. | (Anm.: entfallen) |
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 gelten sinngemäß. Bei anderen als umfassenden Sanierungen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sichergestellt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) aufgenommen werden, können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Sie können für umfassende Sanierungen in einem höheren Ausmaß und für höhere Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden als für sonstige Sanierungen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber
- | die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt, | |||||||||
- | ohne Zustimmung des Landes eine Wohnung zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder dies zuläßt, | |||||||||
- | Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. |
(3) Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen.
(4) Wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist und die Sanierungsmaßnahmen mit Eigenmitteln finanziert, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können für die Darlehen (Abstattungskredite) Höchstbeträge je Wohnung oder Heimplatz ebenso wie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) festgelegt werden. Die Höhe der für die Finanzierung umfassender Sanierungen erforderlicher Darlehen (Abstattungskredite) kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000
(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gemäß § 28 geleistet werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.
Die Förderung kann bestehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommen werden, können auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch 10 Jahre lang, Zinsenzuschüsse geleistet werden.
(2) Die Zinsenzuschüsse dürfen nur für solche Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können die Höhe und Laufzeit der Darlehen (Abstattungskredite) abhängig von der Art der Hausstandsgründung unterschiedlich festgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zinsenzuschüsse gemäß § 38 geleistet werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
Förderungen können gewährt werden
1. | natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Forschungsvorhaben, Maßnahmen der Dokumentation und Information sowie die Durchführung von Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung; Forschungsvorhaben können sich auch auf die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen beziehen. In diesen Fällen sind sie nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes zu finanzieren; | |||||||||
2. | Gemeinden und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau; die Förderung ist für den Erwerb solcher Grundstücke möglich, die für eine Wohnbebauung – nach allfälliger Umwidmung – geeignet sind. Die Größe des Grundstückes muß in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnungsbedarf in der betreffenden Gemeinde stehen; das Ausmaß der Förderung kann abhängig von der Höhe der Gemeindekopfquote unterschiedlich festgesetzt werden; | |||||||||
3. | natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes, der örtlichen Baukultur, des Ortsbildes und der Ortserneuerung; | |||||||||
4. | natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Sinne der Z 3 in den Jahren 1997 und 1998. Für diese Bauinitiativen dürfen Mittel von insgesamt 14,534.560 Euro verwendet werden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1996, LGBl. Nr. 61/1997, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001
(1) Die Förderung kann bestehen
1. | in der Gewährung von Förderungsdarlehen, | |||||||||
2. | in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen, | |||||||||
3. | in der Gewährung von Förderungsbeiträgen. |
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden und sonstige juristische Personen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001
Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 gewährt werden.
(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung sind an die Landesregierung zu richten.
(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorhabens und zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Wenn Mieter um Förderung gemäß § 28 ansuchen, haben sie das Bestehen des Mietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9 Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 106/2016
(1) Das Einkommen ist nachzuweisen:
1. | bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; | |||||||||
2. | bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben. |
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 1 Z 1 die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt, in Fällen nach Abs. 1 Z 2 vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung (Zusage) zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan oder die Festlegung der Kosten der geförderten Maßnahmen zu.enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes dienen.
(2) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen gemäß dem II. Hauptstück ist der Anschluß an in zumutbarer Entfernung vorhandene Fernwärme vorzuschreiben. Die Förderung von Zentralheizungsanlagen ohne Fernwärmeanschluß gemäß dem IV. Hauptstück ist nur dann zulässig, wenn ein solcher wirtschaftlich nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist durch Aufnahme einer Bedingung sicherzustellen, daß bei Möglichwerden einer Versorgung durch in zumutbarer Entfernung vorhandene Fernwärme die geförderte Anlage an diese angeschlossen wird.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Wohnheimen sowie bei um-fassenden Sanierungen sind grundsätzlich Skonti zu erwirtschaften und ist der Förderungswerber außerdem zu verpflichten,
1. | für jedes Bauvorhaben ein gesondertes Bankkonto zu eröffnen und | |||||||||
2. | Skonti kostenmindernd einzusetzen. |
(4) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen gemäß dem II. Hauptstück ist in die Zusicherung die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber die Verpflichtung gemäß § 2 Z 12 lit. d übernimmt. Ist die geförderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur solchen Bewerbern in das Wohnungseigentum überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich erklären, diese Verpflichtung zu erfüllen. Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß dem III. Hauptstück hat der Förderungswerber ebenfalls die Verpflichtung gemäß § 2 Z 12 lit. d zu übernehmen.
(5) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(6) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung an Dritte noch auf irgend eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
(7) Bei Förderungen nach dem II. und IV. Hauptstück kann die Landesregierung befugte Personen beauftragen, die Einhaltung der Bedingungen der Förderungszusicherung sowie einzelne oder sämtliche die Vorbereitung, Abwicklung, Abrechnung und Verwaltung von Bauvorhaben betreffende Vorgänge im Bereich der Förderungswerber zu überprüfen und hierüber der Landesregierung einen Bericht vorzulegen.
(8) Bei widmungswidriger Verwendung sind Förderungen zurückzuzahlen. Ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung ist eine jährliche Verzinsung von 5 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 106/2016
(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:
– | Name oder Bezeichnung, | |||||||||
– | Geburtsdatum, | |||||||||
– | Anschrift, | |||||||||
– | Anschrift aufzugebender Wohnungen, | |||||||||
– | Einkommen, | |||||||||
– | familienrechtliche Merkmale, | |||||||||
– | Leistungen für den Wohnungsaufwand, | |||||||||
– | Wohnungsmerkmale. |
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
– | Finanzbehörden, | |||||||||
– | Landesregierungen, | |||||||||
– | Gemeinden und sonstige Meldebehörden | |||||||||
– | Sozialversicherungsträger. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018
(1) Mit einer Bauführung gemäß dem II. bis IV. Hauptstück darf vor schriftlicher Zusicherung der Förderung bzw. schriftlicher Zustimmung gemäß § 22 oder schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht begonnen werden. Davon sind ausgenommen:
– | die Errichtung von Eigenheimen; in diesen Fällen darf die ohne wesentliche Unterbrechung erfolgte Bauführung zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht abgeschlossen sein; | |||||||||
– | die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen. |
(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gegeben sind. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998
(1) Nach Abschluß der Bauführung bzw. Durchführung der geförderten Maßnahmen hat der Förderungswerber innerhalb der im Rahmen der Förderungszusicherung eingeräumten Frist die Endabrechnung vorzulegen, widrigenfalls im Falle einer Förderung nach § 10 und nach dem IV. Hauptstück die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt werden können.
(2) Bei Errichtung von Eigenheimen (§ 10a) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis der Fertigstellung zu erbringen.
(3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist der Nachweis des Bezuges der Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen. Im Falle des Übersteigens des gemäß § 22 vorgesehenen maximalen Gesamtbetrages pro Quadratmeter Nutzfläche im Zusammenhang mit der Umsetzung ökologischer Maßnahmen ist darüber hinaus auch im Rahmen dieser Förderungsvariante eine Endabrechnung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2009
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 63/2021, LGBl. Nr. 3/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 11/1996, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 59/2011, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 7/2019, 75/2022
(1) Wurde eine zur Gänze oder teilweise rückzahlbare Förderung nach diesem Gesetz zugesichert, so ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 und 42 Abs. 2 auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 3 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 7 Abs. 5 gleichgestellt ist.
(2a) Einer Zustimmung des Landes nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn
1. | der Anteil am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002) an die Ehegattin bzw. an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin bzw. an den eingetragenen Partner, | |||||||||
2. | eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an die frühere Ehegattin bzw. an den früheren Ehegatten oder | |||||||||
3. | eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an die frühere eingetragene Partnerin bzw. an den früheren eingetragenen Partner | |||||||||
übertragen wird. Bei einer sonstigen Übertragung von geförderten Objekten oder von Teilen von solchen an im selben Haushalt lebende nahe stehende Personen entfällt die Prüfung des Familieneinkommens. |
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 kann davon abhängig gemacht werden, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. In begründeten Härtefällen kann davon Abstand genommen werden. Bei der Gewährung anderer Förderungsarten ist sinngemäß vorzugehen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung ist die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist. Bei Eigenheimen sowie bei solchen Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die das Förderungsdarlehen das gemäß § 10a für Eigenheime gewährte Ausmaß nicht übersteigt, kann die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilt werden, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist.
(5) Wohnungseigentumsbewerber haben bei Aufgabe des Anwartschaftsvertrages bis sechs Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung ihre Rechte an der Wohnung dem Wohnungseigentumsorganisator gegen Rückersatz der an diesen geleisteten Zahlungen und der nützlichen Aufwendungen zur Rücknahme anzubieten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 48/2002, LGBl. Nr. 81/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 106/2016
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 17/2006, LGBl. Nr. 81/2009
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. | Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1988, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen § 60 Abs. 8 ohne dessen letzten Halbsatz; | |||||||||
2. | Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten Halbsatz; | |||||||||
3. | Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen die §§ 1 bis 5 und 12; | |||||||||
4. | Das Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96. |
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wird der gemäß § 1 Abs. 2 Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96, errichtete Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark aufgelöst. Die eingegangenen Verpflichtungen sind aus Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Rücklagen des Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark sind den Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zuzuführen.
(1) Auf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 oder einem sonstigen vom Land Steiermark zu vollziehenden Wohnbauförderungsgesetz erteilt wurde, sind unbeschadet der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 46 Abs. 1 Z 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 der § 51 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist bei der Mietzinsbildung statt des § 32 Abs. 3 Z 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 der § 51 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für die Gewährung von Wohnbeihilfen sind jedenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Für Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, deren Errichtung gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert worden ist, können in Anwendung der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erlassenen Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern ein Ansuchen bis spätestens 31. Dezember 1991 eingebracht wurde. Die für die Ermittlung der Höhe eines Eigenmittelersatzdarlehens erforderliche Berechnung des Familieneinkommens hat gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen
- | des § 2 Z 1 über die Festlegung der Nutzflächengrenzen; | |||||||||
- | des § 2 Z 10 über die Ermittlung des Einkommens: | |||||||||
- | des § 2 Z 12 über die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Person; | |||||||||
- | des § 8 über die Voraussetzungen für die Übertragung und Vermietung geförderter Wohnungen; | |||||||||
- | des § 12 Abs. 3 über die zulässige Belastung der Bauliegenschaft; | |||||||||
- | des § 13 Abs. 5 über die Verzinsung der aushaftenden Darlehensbeträge im Falle einer Kündigung des Förderungsdarlehens und des § 47 Abs. 8 über die Rückzahlung und Verzinsung von Förderungen bei widmungswidriger Verwendung; | |||||||||
- | des § 53 Abs. 2 und Abs. 2a über die Wirkung der Einverleibung des Veräußerungsverbotes und die Ausnahme vom Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Landes zu Rechtsgeschäften; | |||||||||
- | des § 53 Abs. 3 über die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens und der erhaltenen Wohnbeihilfe als Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden | |||||||||
gelten sinngemäß auch für Förderungen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen (Artikel II) zu einem späteren Zeitpunkt sowie auf Grund des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind. |
(5) Förderungsdarlehen, die gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem 1. September 1981 zugesichert worden sind, sind nach gänzlicher Tilgung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen verstärkt zu tilgen. Zu diesem Zweck sind die zuletzt geleisteten Annuitäten für diese Darlehen in unveränderter Höhe bis zur gänzlichen Tilgung des Förderungsdarlehens zusätzlich zur bisherigen Annuität des Förderungsdarlehens zu leisten. Wenn Wohnungseigentümer den auf ihren Anteil entfallenden Teil der Darlehen von Kreditunternehmungen und Bausparkassen nicht in Anspruch genommen oder vor der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen getilgt haben, gilt für sie die Verpflichtung der verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen. Weiters hat der Darlehensschuldner ab der zweitnächsten Halbjahresfälligkeit, die dem 1. Jänner 1993 nachfolgt, die jährliche Tilgungsrate folgender Förderungsdarlehen um folgenden Prozentsatz des ursprünglichen Darlehensbetrages zu erhöhen:
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1954: 3 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1968 bis zum 31. Dezember 1972 zugesichert worden sind: 2 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. August 1981 zugesichert worden sind: 1 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1984 zugesichert worden sind: 0,5 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984: 0,25 %. | |||||||||
Von der verstärkten Tilgung ausgenommen sind Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigenheimen in Form eines nach der Haushaltsgröße gestuften Fixbetrages gewährt worden sind. |
(6) Wenn für die Ermittlung des Einkommens vor dem 1. Jänner 1989 liegende Zeiträume maßgeblich sind, ist das Einkommen gemäß § 2 Z 10 und 11 und § 46 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
(7) Das Gesetz vom 14. März 1979, LGBl. Nr. 44, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Ansuchen von Förderungswerbern gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(10) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen und auf Förderung gemäß § 21, die bis zum 31.Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 31. März 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(11) Ansuchen auf Förderung von Wohnhaussanierungen, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen erledigt werden. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 vierter Satz.
(12) § 30 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, bleibt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 1992 gewährt worden sind, aufrecht.
(13) Ansuchen auf Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Bestimmungen erledigt werden.
(14) Änderungen von Wohnbeihilfen-Bescheiden, die bis zum 31. Dezember 1992 erlassen worden sind, sind nach den ab 1. Jänner 1993 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
(15) Ansuchen von Bauvereinigungen, die gemäß § 39 Abs. 6a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gelten, können gemäß den Bestimmungen des II. Hauptstückes positiv erledigt werden, sofern sie vor dem 1. April 2001 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht worden sind.
(16) Wohnbeihilfen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2006 gewährt wurden, sind nicht neu festzusetzen.
(17) § 52 Abs. 6 Z 5 gilt in den Fällen, in denen die Förderungszusicherung ab dem der Kundmachung folgenden Tag ausgestellt worden ist.
(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 (§ 5 Abs. 1 Z. 8) anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(19) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 eingebrachten Ansuchen um Wohnbeihilfe gemäß § 17 sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 19/2001, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 106/2016
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 81/2009, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 59/2011, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 98/2016, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2018, LGBl. Nr. 7/2019, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 99/2019, LGBl. Nr. 63/2021, 75/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 3/2024, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2021,, 75/2022, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
........
(2) Für Ansuchen, die bis einschließlich zum Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes eingelangt sind, ist § 53a weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006
I. Hauptstück | |
Gegenstand | |
Begriffsbestimmungen | |
Grundsätze der Förderung | |
Förderungsmittel | |
II. Hauptstück | |
Förderungsvoraussetzungen | |
Gesamtbaukosten | |
Förderungswerber | |
Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten Wohnungen | |
Art der Förderung | |
Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen | |
Ermittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen | |
Förderungsdarlehen | |
Sicherstellung des Förderungsdarlehens | |
Kündigung des Förderungsdarlehens | |
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse | |
Förderungsbeiträge | |
Bürgschaft | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
III. Hauptstück | |
Förderungsvoraussetzungen | |
Erteilung der Zustimmung | |
IV. Hauptstück | |
Förderungsvoraussetzungen | |
Sanierungsmaßnahmen | |
Förderungswerber | |
Art der Förderung | |
Förderungsdarlehen | |
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse | |
Förderungsbeiträge | |
Bürgschaft | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
V. Hauptstück | |
Förderungswerber | |
Art der Förderung | |
Zinsenzuschüsse | |
Bürgschaft | |
Förderungsbeiträge | |
VI. Hauptstück | |
Gegenstand und Förderungswerber | |
Art der Förderung | |
Förderungsdarlehen | |
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse | |
Förderungsbeiträge | |
VII. Hauptstück | |
Ansuchen | |
Nachweis des Einkommens | |
Erledigung der Ansuchen | |
Datenverarbeitung | |
Bauführung | |
Endabrechnung | |
Mietzinsbildung bei Neubauten | |
Mietzinsbildung bei Sanierungen | |
Eigentumsbeschränkungen | |
Gemeinschaftsrecht | |
VIII. Hauptstück | |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 17/2006, LGBl. Nr.109/2006, LGBl. Nr. 81/2009, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr.109 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,