§ 26 Stmk. WFG 1993 Art der Förderung

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Förderung kann bestehen

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen,

2.

in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,

4.

in der Übernahme von Bürgschaften.

5.

(Anm.: entfallen)

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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