(1) Mit einer Bauführung gemäß dem II. bis IV. Hauptstück darf vor schriftlicher Zusicherung der Förderung bzw. schriftlicher Zustimmung gemäß § 22 oder schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht begonnen werden. Davon sind ausgenommen:
– | die Errichtung von Eigenheimen; in diesen Fällen darf die ohne wesentliche Unterbrechung erfolgte Bauführung zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht abgeschlossen sein; | |||||||||
– | die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen. |
(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gegeben sind. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998
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