(l) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. | die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muss mindestens 30 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt worden sein, außer es handelt sich um | |||||||||
a) | den Anschluss an Fernwärme, | |||||||||
b) | energiesparende sowie ökologische Maßnahmen, | |||||||||
c) | die Errichtung von Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlagen unter Heranziehung neuer Formen der Energienutzung, | |||||||||
d) | Maßnahmen, die der Sicherheit von Bewohnern dienen, oder | |||||||||
e) | Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen; | |||||||||
2. | bei umfassenden Sanierungen (§ 24 Abs. 2) und bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 12 hat nach Durchführung der Sanierung die Nutzfläche einer Wohnung mindestens 30 m² und höchstens 150 m² zu betragen und muß der bauliche Abschluß jeder Wohnung vorliegen. Von der 150-Quadratmeter-Beschränkung und der 30-Jahres-Frist gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Eigenheimbereich im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum ausgenommen. | |||||||||
3. | Die Planung und die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen sollen unter Beachtung der Schonung der Bausubstanz und der weitgehenden Erhaltung des Erscheinungsbildes erfolgen. |
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind
1. | Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden; | |||||||||
2. | Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen; | |||||||||
3. | Gebäudeteile, die nicht Wohnzwecken im Sinne der Z 2 dienen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 81/2009
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