§ 5 Stmk. WFG 1993

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen darf nur erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas für die Bebauung vorgesehene Grundstück die Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz aufweist;das für die Bebauung vorgesehene Grundstück die Bauplatzeignung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz aufweist;
    2. 2.Ziffer 2in zumutbarer Entfernung öffentliche und private Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen vorhanden sind;
    3. 3.Ziffer 3die städtebauliche und baukünstlerische Qualität des Bauvorhabens durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Durchführung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, gesichert wird;
    4. 4.Ziffer 4die Abwasserbeseitigung durch einen Anschluß an einen öffentlichen Kanal oder zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage erfolgt;
    5. 5.Ziffer 5die Energieversorgung dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung, LGBl. Nr. 29/1984, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht;die Energieversorgung dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht;
    6. 6.Ziffer 6unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorgesehene bauliche Schallschutz bei gewöhnlicher Nutzung ein ungestörtes Wohnen ermöglicht und der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes den Erfordernissen der Einsparung von Energie entspricht;
    7. 7.Ziffer 7die Raumheizung grundsätzlich über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erfolgt; diese muß besondere Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann;
    8. 8.Ziffer 8auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen wird, indem bauliche Barrieren vermieden sowie mindestens 25 % der Gesamtwohnnutzfläche und mindestens 25 % der Anzahl der Wohnungen nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau errichtet werden; insbesondere müssen bei den Gebäuden der Eingang und das Erdgeschoß stufenlos erreichbar sein; wird ein Personenaufzug eingebaut, muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschoßen ermöglichen und eine für einen Rollstuhl ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen; in Gebäuden mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen ist ein Personenaufzug einzubauen; ausgenommen Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit und drei oberirdischen Geschoßen, bei denen eine planliche Vorsorge für eine allfällige nachträgliche Errichtung ausreichend ist; in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Gebäuden in Hanglage, kann sich die stufenlose Erreichbarkeit auf Teile des Gebäudes beschränken;
    9. 9.Ziffer 9bei Vorliegen einer von der Gemeinde bekanntgegebenen Nachfrage nach Behindertenwohnungen zumindest eine Wohnung im Einvernehmen mit dem Behinderten und der Gemeinde behindertengerecht ausgeführt wird;
    10. 10.Ziffer 10dem Voreigentümer oder Vermittler des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes weder ein Planungsauftrag noch ein Eintrittsrecht zum Preis des Billigstbieters eingeräumt wird;
    11. 11.Ziffer 11die Beteiligung der Wohnungsbewerber zumindest in Form einer laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist; zu diesem Zweck ist grundsätzlich vor Ausstellung der Förderungszusicherung die Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses nachzuweisen. Bei Errichtung von Mietwohnungen kann davon abgesehen werden, wenn der Förderungswerber nachweist, daß die Bildung einer Interessentengemeinschaft und eines Bauausschusses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit Ausnahme der Z 9 und 11 auch für die Errichtung von Wohnheimen sowie mit Ausnahme der Z 6 bis 11 auch für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten mit Ausnahme der Ziffer 9 und 11 auch für die Errichtung von Wohnheimen sowie mit Ausnahme der Ziffer 6 bis 11 auch für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen.
  3. (3)Absatz 3Ist zur Finanzierung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn die effektiven Kosten und die Rückzahlungsbedingungen dieser Darlehen (Abstattungskredite) den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen. Dabei können die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite), der mit der Gewährung verbundene Arbeitsaufwand und das Risiko angemessen berücksichtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen kann davon abhängig gemacht werden, daß der von den Bewohnern zu tragende Aufwand für die Wohnung bzw. den Heimplatz einen die finanzielle Belastbarkeit durchschnittlicher Bevölkerungskreise entsprechenden Betrag nicht überschreitet.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1, 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen.Die näheren Bestimmungen zu den Absatz eins,, 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 98/2016, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 3/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2024,

In Kraft seit 09.01.2024 bis 31.12.9999
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