(1) Die Förderung kann bestehen
1. | in der Gewährung von Förderungsdarlehen, | |||||||||
2. | in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen, | |||||||||
3. | in der Gewährung von Förderungsbeiträgen, | |||||||||
4. | in der Übernahme von Bürgschaften. | |||||||||
5. | (Anm.: entfallen) |
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016
0 Kommentare zu § 9 Stmk. WFG 1993