(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. | Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1988, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen § 60 Abs. 8 ohne dessen letzten Halbsatz; | |||||||||
2. | Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten Halbsatz; | |||||||||
3. | Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen die §§ 1 bis 5 und 12; | |||||||||
4. | Das Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96. |
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wird der gemäß § 1 Abs. 2 Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96, errichtete Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark aufgelöst. Die eingegangenen Verpflichtungen sind aus Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Rücklagen des Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark sind den Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zuzuführen.
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