§ 42 Stmk. WFG 1993 Förderungsdarlehen

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden und sonstige juristische Personen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001

In Kraft seit 11.09.2001 bis 31.12.9999
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