(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden und sonstige juristische Personen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001
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