Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 gewährt werden.
In Kraft seit 08.04.1993 bis 31.12.9999
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